Kraftfahrzeuge ohne amtliche Kennzeichentafel dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellt werden.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Abstellen von Fahrzeugen ohne amtliche Kennzeichentafel, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, nicht gestattet ist.
Kraftfahrzeug, welche auf öffentlichen Verkehrsflächen ohne amtliche Kennzeichentafel abgestellt sind, werden gemäß den Bestimmungen des § 89a StVO auf die Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.