Rechtsinformation: Neues Hundehaltegesetz in NÖ

Stadtinformation


Bisher Unterlagen bereits sogenannte „Listenhunde“ (d.h. Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential iSd § 2 NÖ Hundehaltegesetz) sowie auffällige Hunde iSd § 3 NÖ Hundehaltegesetz einer erhöhten Sicherheitsanforderung durch die Verpflichtung zum Tragen von Maulkorb und Leine.

Mit der aktuell im Oktober 2019 beschlossenen Novelle des NÖ Hundehaltegesetz wurde diese Verpflichtung erweitert dahingehend, dass alle Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf Kinderspielplätzen, an Orten, bei denen üblicherweise größere Menschenansammlungen auftreten, bei Veranstaltungen und in beengten Räumen (wie z.B. Lifte) mit Leine und Maulkorb zu führen sind.

Beide Verpflichtungen entfallen lediglich für Hunde, die ständig am Arm oder in einem Behältnis getragen werden.

Der Gesetzgeber hat im Anschluss bereits eine weitere authentische Interpretation dazu beschlossen. Darin wurde unter anderem klargestellt, dass unter „größeren Menschenansammlungen“ zumindest 150 Personen zu verstehen sind.

An allen übrigen öffentlichen Orten genügt unverändert das Tragen eines Maulkorbes oder der Leine.

Der Bereich unserer Hundeauslaufzone ist unverändert ausgenommen von diesen Bestimmungen.

 

Wichtig erscheinen im NÖ Hundehaltegesetz jedenfalls auch die Definitionen und Klarstellungen zur Haltung an sich:

Jeder Hund darf nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen werden, die die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht und die notwendige Erfahrung aufweisen. Weiters ist der Hund so an der Leine zu führen, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres gewährleistet ist.

 

Alle Hundehalter sind zur unverzüglichen Entfernung der hinterlassenen Exkremente ihres Hundes verpflichtet!

Dazu finden Sie im gesamten Gemeindegebiet zahlreiche „Gassi-Automaten“ mit Sackerl zur freien Entnahme.

Diese werden von der Stadtgemeinde regelmäßig befüllt und stehen allen Hundehaltern als Service der Gemeinde kostenlos zur Verfügung.

 

Wer die Exkremente seines Hundes nicht unverzüglich beseitigt und entsorgt bzw. seinen Hund ohne Leine bzw. Maulkorb führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist diese von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe zu bestrafen! 

 

 

 

  • Quelle: Gemeindezeitung "Stadtleben" Nr. 01/2020