Rechtsinformation: Lärmerregung

Stadtinformation

In allen Bundesländern existieren landesgesetzliche Vorschriften, welche „die Erregung störenden Lärms in ungebührlicher Weise“ verbieten.

In Niederösterreich ergibt sich die Verpflichtung zur Einhaltung gewisser „Ruhezeiten“ primär aus § 1 NÖ Polizeistrafgesetz.

Demnach begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, der ungebührlich Lärm (z.B. durch Rasenmähen, Tierhaltung, usw.) erregt und kann mit einer Verwaltungsstrafe bis zu € 1.000,-- bestraft werden.

In diesem Zusammenhang muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass das Gesetz selbst keine nähere Definition zur Ungebührlichkeit der störenden Lärmerregung sowie auch keine ausdrücklichen Regelungen hinsichtlich Ruhezeiten oä. enthält.

Eine Lärmerregung kann auch als ungebührlich eingestuft werden, wenn sie zu normaler Tageszeit erfolgt.

Zu den üblichen Ruhezeiten (zwischen 12.00 und 15.00 Uhr, in den Nachtstunden von 22.00 bis 6.00 Uhr, Samstag ab 17.00 Uhr, Sonntag ganztägig) ist aber ein strengerer Maßstab anzulegen.

Darüber hinaus existiert in Deutsch-Wagram keine eigene Lärmschutz-Verordnung, wie dies manche Gemeinden vorsehen.

Fühlen Sie sich durch Lärm in der Nachbarschaft gestört und bringt auch eine Aussprache keine Lösung des Konflikts, ist in erster Linie die Polizeiinspektion Deutsch-Wagram die zuständige Ansprechstelle.

Desweiteren steht jedem Betroffenen der Zivilrechtsweg offen. Immissionen (Einwirkungen) durch Lärm können mit einer Klage nach § 364 Abs. 2 ABGB dann untersagt werden, wenn der Lärm das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet UND die ortsübliche Benutzung des Grundstücks (der Wohnung) wesentlich beeinträchtigt.

Bei der Frage der Ortsüblichkeit ist insbesondere auf die Lage des beeinträchtigten Grundstückes zu jenem, von dem die Störung ausgeht, sowie auf die Verhältnisse der unmittelbaren Umgebung beider Liegenschaften abzustellen.

  • Quelle: Gemeindezeitung "Stadtleben" Nr. 04/2020