Rechtsinformation: Keine Ausnahmen von der öffentlichen Müllabfuhr

Stadtinformation

Die Abfallwirtschaftsgeführ ist, so wie Kanalbenützungsgebühr und Grundsteuer, eine verpflichtende Abgabe. Grundsätzlich ist nach dem Niederösterreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (NÖ AWG 1992) ohne Ausnahme jedes bebaute Grundstück im Pflichtbereich der öffentlichen
Müllabfuhr betroffen.

Die bisherige Regelung im G.V.U. hat vorgesehen, dass nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bei Abmeldung innerhalb eines Halbjahres die Abfallbehälter am Ende des jeweiligen Halbjahres abgeholt und die Bescheide aufgehoben wurden.

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz wurde 2017 geändert

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 eine Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 beschlossen.

Die Möglichkeit zur Ausnahme von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter wurde entsprechend eingeschränkt. Ausnahmen sind demnach nur mehr dann möglich, wenn sich auf einem Grundstück im Pflichtbereich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden.

Als Wohngebäude gilt ein baurechtlich bewilligtes und jederzeit nutzbares Gebäude. Voraussetzung für das Vorliegen eines Wohngebäudes ist jedoch auch, dass sich dieses tatsächlich zum Wohnen eignet. Ist auf Grund der Bausubstanz ein Bewohnen nicht möglich (z.B. Gebäude ist desolat, kein Anschluss an Versorgungseinrichtungen wie Strom, Gas, Wasser oder Kanal, usw.), liegt auch mit aufrechter Baubewilligung kein Wohngebäude im Sinne des NÖ AWG 1992 vor.

Unter Anstalten sind Institutionen zu verstehen, die keine Betriebe sind, aber einem bestimmten (öffentlichen) Zweck dienen, z.B. Verwaltungseinrichtungen, Schulen, Kindergärten und Internate, Gesundheitseinrichtungen wie Krankenhäuser, Pflege-, Pensionisten- und Rehabilitationseinrichtungen, Justizanstalten, Kasernen usw.

Sonstige Einrichtungen sind Institutionen, die weder als Betrieb noch als Anstalt qualifiziert werden können, bei welchen aber dennoch Müll anfallen kann, z.B. öffentliche und private Freizeiteinrichtungen wie Sportanlagen, Hobbywerkstätten usw.

Vorgangsweise bei bisherigen Ausnahmen

Die Geltung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 7 nach der alten Rechtslage läuft mit 1. Jänner 2019 automatisch aus. Eine Aufhebung ist somit nicht erforderlich. Für diese Grundstücke ist mit Bescheid eine Zuteilung entsprechend vorzunehmen.

Bezüglich der alten Ausnahmefälle hat der G.V.U. daher neue Ermittlungsverfahren zu führen und gegebenenfalls eine Zuteilung auszusprechen. Der Umweltverband wird ab Herbst auf jene Grundstückseigentümer zukommen, die bisher ausgenommen wurden.

Vorgangsweise ab Februar 2018 für Ansuchen auf Ausnahme

Der Vorstand des Gemeindeverbandes hat am 24. Jänner beschlossen, dass bereits ab 01.02.2018 keine Ansuchen um Ausnahme mehr bewilligt werden.

Würden nämlich im 1. Halbjahr 2018 noch Ausnahmen genehmigt werden, würde das bedeuten, dass der G.V.U./die Gemeinde im Juli die Abfallbehälter abholen und mit 01.01.2019 wieder hinstellen müsste. Aufgrund der anfallenden hohen Kosten würde das ökonomisch keinen Sinn ergeben.

Öffentl. Müllabfuhr ist eine Infrastrukturaufgabe der Gemeinde

Der G.V.U. ist ein öffentlich-rechtlicher Gemeindeverband.
Die Müllabfuhr ist eine umwelt- und sanitätspolizeiliche Aufgabe, die durch ein Landesgesetz angeordnet ist. Der Gemeindeverband ist verpflichtet die Infrastruktur aufrechtzuerhalten. Auch die übrigen Leistungen wie Altstoffsammelzentrum, Sperrmüllabfuhr, Problemstoffsammlung, Entsorgung von widerrechtlichen Ablagerungen müssen vom G.V.U. im Sinne der Allgemeinheit durchgeführt werden. Auch diese Fixkosten sind aus der Abfallwirtschaftsgebühr zu tragen.

  • Quelle: Gemeindezeitung "Stadtleben" Nr. 02/2018