Rechtsinformation: Aufstellung von Abfallbehältern

Stadtinformation

Die gesamte Abfallbehandlung im Gemeindegebiet von Deutsch-Wagram erfolgt ausschließlich durch den Gemeindeverband für Aufgaben des Umweltschutzes im Bezirk Gänserndorf (GVU) und stellt dieser demnach auch die benötigten Abfallbehälter zur Verfügung.

Diese sind gem. § 11 NÖ Abfallwirtschaftsgesetzt iVm der aktuell in Geltung stehenden Abfallwirtschaftsverordnung des GVU vom 24.06.2009 ausschließlich auf Eigengrund aufzustellen.
Die Behälter dürfen dabei keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder Nachbarschaft bilden.

Gem. § 6 Abfallwirtschaftsverordnung des GVU sind diese am Abfuhrtag bis 6:00 Uhr früh an der Grundstücksgrenze so bereitzustellen bzw. an den Rand derjenigen Straße zu bringen, die vom Müllabfuhrwagen befahren wird, sodass dadurch der öffentliche Verkehr bzw. der Fußgängerverkehr nicht beeinträchtigt wird und die Abfuhr ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich ist.

Nach erfolgter Entleerung sind die Behälter durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten ehestens an den Aufstellungsort auf Eigengrund zurück zu bringen.

Die dauerhafte Belassung der Abfallbehälter vor der jeweiligen Liegenschaft – auf öffentlichem Grund – ist demnach nicht zulässig!

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Gehsteige und Grünstreifen vor den Liegenschaften Teile der öffentlichen Straßen sind, welche für den Fußgänger- bzw. Fahrradverkehr oder allenfalls als Parkstreifen bestimmt sind und im Eigentum der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram stehen.

Wenn ein Liegenschaftseigentümer bzw. Nutzungsberechtigter der obgenannten Verpflichtung zur geeigneten Aufstellung der Abfallbehälter auf Eigengrund nicht nachkommt, hat der GVU den Ort der Aufstellung mit Bescheid zu bestimmen.

Weiters besteht die Möglichkeit gem. § 6 Abs 1 und 2 NÖ Gebrauchsabgabegesetz sowie § 89a Abs. 2 Straßenverordnungsordnung zur sofortigen Entfernung und Lagerung der unrechtmäßig auf öffentlichem Grund aufgestellten Abfallbehälter gegen nachträglichen vollständigen Kostenersatz durch den Verpflichteten.

Darüber hinaus sehen die zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen Verwaltungsstrafen vor!

Gem. NÖ Gebrauchsabgabegesetz werden Verwaltungsübertretungen für den Gebrauch von öffentlichem Grund ohne Gebrauchserlaubnis von der Bezirksverwaltungsbehörde
bestraft.

Zusätzlich begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß NÖ Abfallwirtschaftsgesetz,
wer die Aufstellung oder Anbringung von Müllbehältern unterlässt oder behindert oder die Müllbehälter nicht verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber hält.

Alle Liegenschaftseigentümer bzw. Nutzungsberechtigte, deren Abfallbehälter derzeit auf öffentlichem Grund abgestellt sind, werden hiermit zur rechtskonformen Aufstellung der Abfallbehälter auf Eigengrund aufgefordert!

Dies umfasst selbstverständlich auch die gelben Säcke!

  • Quelle: Gemeindezeitung "Stadtleben" Nr. 01/2018