Vereins-Subvention

Hier können Sie das Subventionsansuchen für Vereine herunterladen: Subventionsansuchen herunterladen

Das vollständig ausgefüllte Formular senden Sie bitte an stadtgemeinde@deutsch-wagram.gv.at

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Buchhaltung zur Verfügung.


Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram hat in seiner Sitzung am 30.3.2023 die nachstehenden Subventionsrichtlinien der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram beschlossen:


Allgemeine Subventionsrichtlinien

Präambel

Diese Richtlinien gelten für die Gewährung von Subventionen (Förderungsmitteln) durch die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram. Die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram bekennt sich damit dazu, förderungswürdige Anliegen zum Zwecke des Gemeinwohles - nach Maßgabe der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen des Voranschlages - zu unterstützen.


A.   Begriffsdefinitionen

(1) Subvention

Im Sinne dieser Richtlinien sind dies alle vermögenswertenden Zuwendungen, die die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram physischen oder juristischen Personen zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes aus ihren Mitteln gewährt ohne dafür ein marktgerechtes Entgelt zu erhalten. Als Gegenleistung ist die/der SubventionsempfängerIn zu einem „subventionsgerechten“ Verhalten verpflichtet. Die Zuwendung kann insbesondere in Form einer Geldleistung erfolgen.

(2) Subventionswerber (Antragsberechtigte)

Subventionswerber sind alle eigenberechtigten natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen

Personen (vertreten durch ihre Organe), die ihren Hauptwohnsitz bzw. ihren Sitz in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram haben. Bei Vereinen muss der Vereinssitz gemäß dem Zentralen Vereinsregister in der Stadtgemeinde Deutsch Wagram liegen.


B.   Förderungswürdigkeit und Voraussetzungen

(1) Förderungswürdig sind alle im Interesse der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram gelegenen Vorhaben, insbesondere kirchlicher, kultureller, ökologischer, sozialer, sportlicher, touristischer, volksbildnerischer, völkerverbindender, wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Natur sowie Vorhaben der Gemeinschaftspflege, der Jugend- und Gesundheitsförderung, der Förderung von Sicherheit und Ordnung und zur Verbesserung des Ortsbildes und der Infrastruktur der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram.

Förderungswürdig sind insbesondere Vereine, welche durch ihre Aktivitäten zum stärkeren Zusammenhalt des sozialen Netzwerkes in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram beitragen. Diese Leistungen sind etwa an den jeweiligen Mitgliederzahlen, an der öffentlichen Präsenz der Vereine oder deren Beiträge zu gemeinschaftsfördernden Veranstaltungen zu messen. Bei der Zuerkennung einer Basissubvention ist auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Vereine Bedacht zu nehmen.

(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Subvention ist, dass das zur Subventionierung beantragte Vorhaben Zwecken des Gemeinwohles dient, im allgemeinen öffentlichen Interesse bzw. des der Bewohner der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram liegt, innerhalb des Stadtgebietes verwirklicht wird oder zumindest mit der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram oder ihren Bewohnern im Zusammenhang steht.

(3) Die Subvention kann auch von der Gewährung von Mitteln anderer Förderungsgeber abhängig gemacht werden. Der Subventionswerber hat sich schriftlich zu verpflichten, die Bestimmungen dieser Subventionsrichtlinien anzuerkennen.

(4) Der Subventionswerber ist verpflichtet über Aufforderung alle zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit notwendigen Unterlagen, erforderlichenfalls im Original, vorzulegen und die zur Beurteilung der für die Gewährung maßgeblichen Verhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gewährung einer Subvention ist ausgeschlossen, wenn

a) über das Vermögen des Subventionswerbers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde oder an der ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder den fachlichen Fähigkeiten des Subventionswerbers (bzw. Organen bei juristischen Personen) berechtigte Zweifel bestehen;

b) die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für die Gewährung einer Subvention maßgeblichen Verhältnisse notwendig sind, verweigert oder wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden;

c) der Subventionszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann.

(6) Ansuchen bezüglich Subventionen für Veranstaltungen sind mindestens acht Wochen vor der Veranstaltung zu stellen. Verspätet eingelangte Ansuchen sind vom Antragsteller schriftlich zu begründen.


C.   Besondere Bestimmungen für spezielle Subventionsbereiche

(1) Subventionsbereich Kultur und Sport

Subventionen werden ausschließlich an juristische Personen privatrechtlicher Natur (Vereine etc.) und natürliche

Personen vergeben. Als Subventionsempfänger ausgeschlossen sind juristische Personen öffentlichen Rechts.

(2) Subventionsbereich Sicherheit

Subventionen werden ausschließlich an juristische Personen öffentlichen Rechts und juristische Personen

privatrechtlicher Natur (Vereine etc.) vergeben. Als Subventionsempfänger ausgeschlossen sind natürliche

Personen.

(3) Subventionsbereich Umweltschutz

Subventionen werden ausschließlich an natürliche Personen und juristische Personen privatrechtlicher Natur

(Vereine etc.) vergeben. Als Subventionsempfänger ausgeschlossen sind juristische Personen öffentlichen Rechts.

(4) Subventionsbereich Wirtschaft

Subventionen werden ausschließlich an juristische Personen privatrechtlicher Natur (Vereine, wie etwa Werbeteam

und dergleichen) vergeben. Als Subventionsempfänger ausgeschlossen sind natürliche Personen und juristische

Personen öffentlichen Rechts.


D.   Gewährungszeitraum für Subventionen

Grundsätzlich werden Subventionen nur für das jeweilige Haushaltsjahr gewährt. Subventionen über einen längeren, höchstens jedoch dreijährigen Zeitraum, können nur Subventionswerbern zugesichert werden, die nachweislich im Voraus längerfristig bindende Dispositionen treffen müssen (z.B. Eingehen vertraglicher Bindungen, Bindung durch Mietverträge an Spielstätten). Weitere Voraussetzungen für eine derartige Subventionszusage sind ein verbindlicher Finanzplan und ausreichende Begründungen seitens des Subventionswerbers.


E.   Ablehnung von Subventionsanträgen, Rückforderung von Förderungen

Die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram kann in begründeten Fällen den Subventionsantrag ablehnen (etwa wenn das Förderungsobjekt den „Guten Sitten“ widerspricht) oder von diesen Richtlinien abweicht. 

Falls sich bei einer Prüfung des Subventionsantrages durch die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram herausstellt, dass der vom Subventionswerber angegebene Zweck nicht geeignet ist die Förderungswürdigkeit zu erfüllen, ist der Subventionsantrag abzulehnen.

Die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram ist außerdem berechtigt, die Förderung aus wichtigen Gründen zurückzufordern; als wichtiger Grund wird hierbei ausdrücklich das Nichteinhalten des „Subventionsgerechten Verhaltens“ (siehe Par. A, Absatz (1)) vereinbart.


F.   Subventionshöhe

Die Subvention darf nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gewährt werden.

Die Höhe der Subvention ist nach dem Grad der Förderungswürdigkeit gemäß den zur Verfügung stehenden Budgetmitteln der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zu bemessen.


G.   Subventionsansuchen

(1) Eine Subvention darf nur über schriftliches Ansuchen (Formblatt der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram – Anlage 1) gewährt werden. Der Kreis der Antragsberechtigten ergibt sich aus Punkt A (3).

(3) Der Subventionswerber hat im Ansuchen die für eine Beurteilung der Förderungswürdigkeit wesentlichen

Angaben zu machen, insbesondere

a) wofür die beantragte Subvention verwendet werden soll

b) wie das gesamte Projekt finanziert werden soll (Finanzierungsplan) einschließlich ob und von welchem Subventionsgeber und in welcher Höhe sonst noch Förderungsmittel erhalten oder beantragt wurden oder zu beantragen beabsichtigt wird


H.   Basissubvention für Vereine

Für Ansuchen von Vereinen um finanzielle Unterstützung ist das entsprechende Formular der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zu verwenden und zeitgerecht an die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zu übersenden. Ansuchen, die nach dem 15. Oktober eines Jahres in der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram einlangen, können bei der Vergabe der Mittel nicht berücksichtigt werden. Dem Ansuchen um Förderung ist ein Tätigkeitsbericht des Vorjahres samt einer Übersicht anzuschließen.


I.    Subventionen für Projekte

(1) Ansuchen um Projektsubvention sind unter Verwendung des entsprechenden Formulars schriftlich an die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zu richten. Im Ansuchen sind Inhalt und Zweck des Projektes darzustellen und die Förderungswürdigkeit zu begründen. Die Subventionswerber haben bekannt zu geben, welche Eigenmittel ihnen zur Verfügung stehen und inwieweit auch von anderen Stellen Förderungsmittel beantragt und allenfalls zugesagt wurden. Nach Umsetzung des Projektes ist eine Abrechnung an die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zu übermitteln.

(2) Die/der FörderungsempfängerIn verpflichtet sich, auf Dauer des gesamten Projektes auf die finanzielle Unterstützung der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram hinzuweisen.


J.   Verfahrensbestimmungen

(1) Die Zuständigkeit zur Genehmigung der Subvention richtet sich nach den Vorschriften der NÖ Gemeindeordnung 1973. 

(2) Die Gewährung einer Subvention kann unter bestimmten Bedingungen und Auflagen erfolgen.

(3) Für die Auszahlung von Projektsubventionen sind erforderlichenfalls Originalrechnungen vorzulegen. Diese sind von der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mit einem Entwertungsvermerk zu versehen, aus dem die Höhe der Subvention durch die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram ersichtlich ist.

(4) Eigene Forderungen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram bzw. von Einrichtungen im Nahverhältnis der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram gegen den Subventionsempfänger können jederzeit mit der Subvention gegenverrechnet werden. 

(5) Subvention wird ausschließlich nur dann gewährt, wenn sich der Subventionswerber schriftlich bereit erklärt,

die ihm aus den gegenständlichen Richtlinien erwachsenden Pflichten anzuerkennen.

(6) Der Subventionsempfänger ist dazu verpflichtet, umgehend mitzuteilen, wenn das geförderte Projekt nicht in der geplanten Art und Weise oder zum geplanten Zeitpunkt ausgeführt wird oder sich sonstige wesentliche Änderungen ergeben.


K.   Verwendung der Subvention

(1) Der Subventionsempfänger hat die erhaltene Subvention widmungsgemäß nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie den entsprechend erteilten Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu verwenden; des Weiteren ist über die widmungsgemäße Verwendung der Subvention zu berichten.

a) Basissubvention/Sondersubvention für Vereine

Die zweckmäßige Verwendung ist der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mit einem Tätigkeitsbericht des Vorstandes – der insbesondere auf die Verwendung der Fördermittel eingeht – bis spätestens 15. Oktober des jeweils folgenden Kalenderjahres nachzuweisen. Die Basissubvention beträgt bis zu EUR 500,00 pro Jahr. Eine Jahresabrechnung der Einnahmen und Ausgaben ist nur auf gesondertes Verlangen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vorzulegen. Originalbelege der Einnahmen und Ausgabenpositionen sind nur beizubringen, wenn dies von der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram gesondert verlangt wird.

b) Projektsubvention/Sondersubvention

Die zweckmäßige Verwendung ist der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram mittels Projektbericht und Projektabrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung) unter Beigabe der Originalbelege bis längstens sechs Monate nach Abschluss des Vorhabens nachzuweisen. Bei Projektförderungen unter 500 Euro ist eine Projektabrechnung nur auf gesondertes Verlangen der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram vorzuweisen.

            In begründeten Fällen kann um Fristverlängerung bis zu max. 12 Monate angesucht werden.

(2) Erhält der Subventionsempfänger neben der Förderung durch die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram weitere Zuwendungen durch andere öffentliche Förderstellen und erfolgt eine Prüfung der gesamten öffentlichen Fördermittel durch diese, wird dieser Prüfbericht als Verwendungsnachweis anerkannt.

(3) Der termingerechte Nachweis über die zweckmäßige Verwendung einer Projektsubvention/Sondersubvention ist Voraussetzung für die Gewährung einer neuerlichen Basissubvention oder Projektsubvention.


L.   Widerruf der Subvention

(1) Die Subvention ist durch das für die Gewährung der Subvention zuständige Organ in folgenden Fällen zu widerrufen

•           Wenn im Subventionsansuchen wissentlich unrichtige Angaben gemacht wurden

•           Die Subvention widmungswidrig verwendet wurde

•           Der Verwendungsnachweis trotz Aufforderung nicht binnen Monatsfrist erbracht wurde

•           Die bei Gewährung der Subventionen erteilten Bedingungen, Auflagen und Befristungen nicht eingehalten

wurden.

(2) Widerrufene Subventionen sind innerhalb eines Monates zurückzuzahlen.


M. Schlussbestimmungen

(1) Auf die Gewährung einer Subvention nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch. Alle mit der Durchführung der Subvention verbundenen Kosten und Gebühren hat der Subventionswerber zu tragen. Ein Anspruch auf Auszahlung der gewährten Förderungsmittel innerhalb einer bestimmten Frist besteht nicht.

(2) Der Subventionsempfänger ermächtigt die Stadtgemeinde Deutsch-Wagram, förderbezogene Angaben und

Darstelllungen EDV-mäßig zu erfassen und zum Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit zu verwenden.

(3) Der Subventionsempfänger erklärt mit Annahme der Subventionsmittel seine ausdrückliche Zustimmung, dass im Sinne des Datenschutzgesetzes der Subventionsempfänger, der Verwendungszweck und die Höhe der bewilligten Förderung veröffentlicht werden können.

(4) Der Subventionsempfänger erklärt sich dazu bereit, eine allenfalls seitens der Stadtgemeinde Deutsch-Wagram zur Verfügung gestellte Hinweistafel am geförderten Projekt, sofern möglich, anzubringen.

(5) Diese Subventionsrichtlinien treten am 01.05.2023 in Kraft.


Für den Gemeinderat


Ulrike Mühl-Hittinger

Bürgermeisterin